DER REISENDE

Der Reisende

DER REISENDE ist das die natürliche Person, die auf dem Gebiet der Europäischen Union keinen ständigen Wohnsitz besitzt. DER REISENDE hat das Recht auf den Erhalt der Erstattung von der Mehrwertsteuer, die beim Erwerb der Waren auf dem Gebiet von Republik Polen oder von den anderen Mitgliedsstaat bezahlt wurde und diese Waren wurden danach in unversehrtem Zustand aus dem Gebiet von der Europäischen Union im persönlichen Gepäck DIESES REISENDEN ausgeführt- der Artikel 126 Absatz 1 des Gesetzes vom 11.März 2004 über die Mehrwertsteuer Gesetzblatt Nr 54 aus dem 2004, Pos. 545 – (einheitlicher Text - Gesetzblatt vom 2017, Pos. 1221 mit den späteren Änderungen).

1. Erster Schritt. Einkauf der Ware.

Den Einkauf der Waren im System TAX FREE kann man nur in den Handelsvertretungen vollbringen, die mit dem Zeichen unten bezeichnet sind - der Artikel 127 Absatz 4 Pkt 3 des Gesetzblattes:

TAX FREE for Tourists

In einem solchen Laden ist DER VERKÄUFER verpflichtet, DEM REISENDEN die schriftliche Auskunft über die Grundsätze der Erstattung von der Steuer in vier Sprachen : polnisch, englisch,deutsch und russisch zu sichern - Artikel 127 Absatz 4 Pkt 2 des Gesetzblettes).

DER REISENDE, der BEIM VERKÄUFER den Einkauf von den Waren auf dem Gebiet von Republik Polen gemacht hat, hat das Recht auf den Erhalt des Dokumentes TAX FREE, in dem alle eingekauften Waren eingeschrieben werden. Das Dokument TAX FREE muss am Tag der Vollbringung des Verkaufs von den Waren ausgestellt werden. An dem Dokument soll den Kassenzettel von der Registrierkasse befestigt werden. Gemäss den Vorschriften steht die Erstattung der bezahlten Steuer von allen Waren zu, die auf dem Gebiet von Republik Polen eingekauft wurden. Es gibt hier eine Ausnahme. Die Erstattung der bezahlten Steuer betrifft keinen Treibstoff- Artikel 126 Absatz 3 des Gesetzes. Der minimale Betrag von dem gesamten Wert der Einkäufe zusammen mit der Mehrwertsteuer, an dem DER REISENDE die Erstattung der Mehrwertsteuer verlangen kann, die von ihm während des Erwerbes von den Waren bezahlt wurde, beträgt 200 Zloty- (Dz.U. 2017. 1248).

2. Zweiter Schritt. eLeistung-elektronische Anmeldung TAX FREE.

Der Zolldienst von Republik Polen zwecks der Verbesserung der Schnelligkeit von der Bedienung DER REISENDEN, die die Waren mit der Ausnutzung von den Dokumenten TAX FREE ausführen, hat seit 2012 die Möglichkeit von der früheren Anmeldung dieser Waren zum Informationssystem “ die Erstattung der Mehrwertsteuer für die Reisenden” eingeführt. Das ist eine Lösung, die nur innerhalb von den Grenzübertritten wirkt, die auf dem Gebiet von Republik Polen lokalisiert sind. Benutzend das spezielle Formular kann der Reisende selbstständig die Anmeldung der vorher eingekauften und ausgeführten Waren vollbringen. Die obengenannte Tätigkeit hat einen Einfluss auf die Abkürzung der Zeit der Bedienung von einer solchen Anmeldung. Die Beschreibung des Verfahrens und das virtuelles Formular, das für die Anmeldung der Dokumente TAX FREE VON DEM REISENDEN bestimmt ist, ist auf der Seite www.granica.gov.pl in der Bookmark TAX FREE verfügbar.

3. Dritter Schritt. Die Ausfuhr der Ware.

DER REISENDE muss die eingekaufte Ware aus dem Gebiet von der Europäischen Union innerhalb nicht späterer Frist als am letzten Tag des dritten Monats ausführen, der nach dem Monat folgt, in dem der Reisende den Einkauf gemacht hat – Artikel 128 Absatz 1 des Gesetes. Die Ausfuhr der Ware soll durch den Grenzübertritt ( Strassen-;Bahn-;Flug-;Seegrenzübertritt ) realisiert werden, der in irgendwelchem der Mitgliedsstaaten lokalisiert ist. Auf dem Grenzübertritt fertigt das eigentliche ZOLLAMT die Bestätigung des Faktes der Ausfuhr von der Waren auf dem Dokument TAX FREE aus dem Gebiet der Europäischen Union an. Um die Ausfuhr zu bestätigen, soll DER REISENDE dem Zollbeamten die ausgeführte Ware anmelden und soll das Dokument TAX FREE zusammen mit dem Pass oder mit dem die Identität des Reisenden anderen bestätigenden Dokument vorlegen – 128 Absatz 3 des Gesetes. Falls DER REISENDE nicht alle Warenpositionen ausführt, die auf dem Dokument TAX FREE enthalten sind, ist er rücksichtslos zur Erteilung der Auskunft dem Zollbeamten über die mangelnden Waren vor dem Anfang der Zollabfertigung verpflichtet. Der Zollbeamte kann nach der Űberprüfung der Űbereinstimmung von den Daten (die den Reisenden betreffen und im Dokument TAX FREE enthalten sind) mit den Daten aus dem die Identität bestätigenden Dokument vor der Bestätigung der Ausfuhr die Zollrevision der ausgeführten Waren durchführen. Im Fall der Bestätigung der Unstimmigkeit zwischen der tatsächlich ausgeführten Waren (z. B. Mangel an der Ware) wird DER REISENDE der straftrechtlichen Verantwortlichkeit unterliegen.

Falls DER REISENDE das Gebiet von der Europäischen Union durch den auf dem Gebiet von dem Mitgliedsstaat ander wie das Gebiet von Republik Polen lokalisierten Grenzübergang (z. B. LITAUEN) verlassen hat, steht die Erstattung der Steuer zu, wenn das Dokument TAX FREE vom ZOOLLAMT bestätigt wurde, durch das die Waren tatsächlich aus dem Gebiet von der Europäischen Union ( in diesem Fall – das litauische Zollamt) ausgeführt wurden – Artikel 128 Absatz 5 des Gesetzes. Man soll nicht vegessen, dass es keine bestimmte universelle Weise der Bestätigung von den vorgelegten Dokumenten TAX FREE den Zollbehörden gibt, die in allen Mitgliedsstaaten von der Europäischen Union gelten könnte. Die Weisen der Bestätigung von der Ausfuhr der Waren mit der Verwendung der Dokumente TAX FREE und die Arten von den verwandten der Stempel und Siegel sind in den inneren Vorschriften der einzelnen Mitgliedsstaaaten geregelt ( gemäss der Richtlinie 2006/112/WE des Rates werden von den einzelnen Mitgliedsstaaten für Kommission die Vorbilder von den Stempel übergeben, die zu der Bestätigung von den Dokumente TAX FREE dienen). Beispielsweise für die Bestätigung der Ausfuhr der Waren aus dem Gebiet von der Europäischen Union mit der Verwendung der Dokumente TAX FREE durch die auf dem Gebiet von Republik Polen lokalisierten Grenzübergange ist der Stempel MEHRWERTSTEUER-ERSTATTUNG (polnisch VAT-ZWROT) verwandt und der Stempel POLEN-ZOLL (polnisch Polska-Clo). Das Vorbild des Stempels MEHRWERTRSTEUER-ERSTATTUNG wurde in der Anlage Nr 2 zu der Verordnung von dem Finanzminister vom 28. März 2011 bezeichnet (einheitlicher Text vom 7 Februar 2014 Gesetzblatt, Pos. 426). Das Vorbild des Stempels POLEN-ZOLL (polnisch Polska-Clo) wurde hingegen im Paragraf 3 von der Verfügung vom Finanzminister Nr 41 vom 23. September 2010 bezeichnet. tekst jednolity (Dz. Urz. MF. z 2014 r. poz. 22).

4. Vierter Schritt. Die Erstattung von der Mehrwertsteuer

Die Steuer kann dem Reisenden vom VERKÄUFER in der Handelsvertretung zurückgegeben werden, in der den Einkauf der Ware stattgefunden hat. Die Steuer kann auch vom Wirtschaftssubjekt zurückgegeben werden, das sich als Dienstleistung mit der Erstattung von der Steuer beschäftigt ( vom Vermittler). Die Erstattung der Mehrwertsteuer wird in Zloty (PLN) realisiert und kann in Form von Bargeld, Űberweisung, Verrechnungsscheck oder Zahlungskarte ausgeazahlt werden - Artikel 127 Absatz 5 des Gesetzes. Der Verkäufer und der Vermittler haben Recht auf die Erhebung vom REISENDEN die Provision vom zurückgegebenen Betrag von der Steuer – Artikel 128 Absatz 6 des Gesetzes.

Man soll bemerken, dass DER VERKÄUFER, im Gegensatz zu dem Vermittler, hat das Recht auf die Erstattung der Steuer ausschliesslich in Bezug auf die Waren, die von ihm DEM REISENDEN verkauft wurden. Um die Erstattung der bezahlten MEHRWERTSTEUER zu gewinnen, muss DER REISENDE DEM VERKÄUFER das Dokument liefern, das die Ausfuhr der Ware ausser dem Gebiet von der Europäischen Union bestätigt. Der Reisende muss dem Verkäufer dieses Dokument innerhalb von nicht späterer Frist als vor dem Ablauf von 10 Monaten liefern, gerechnet vom Ende des Monats, in dem die Lieferung realisiert wurde - Artikel 129 Absatz 2 des Gesetzes.